STATUTEN
LANDESSEGELVERBAND WIEN

Stand: 2005

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Flagge des Verbandes

(1) Der Landessegelverband Wien (LSVW) ist die gemeinnützige Vereinigung der in Wien ansässigen Segelvereine. Er ist Mitglied des österreichischen Segelverbandes (OeSV).

(2) Der LSVW hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Wien.

(3) Er führt eine rechteckige rot-weiße Flagge mit einem unklaren Anker und den Buchstaben LSVW in schwarzer Farbe.

(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck und Wirkungskreis des Verbandes

(1) Der LSVW, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, den Segelsport in Wien in gemeinnütziger Weise zu fördern. Er vertritt die ihm angeschlossenen Segelvereine und deren Interessen, sofern möglich, erlaubt und hiezu bevollmächtigt, in der öffentlichkeit insbesondere gemäß dem Wiener Landessportgesetz und steht den Mitgliedern beratend zur Seite.

(2) In den Wirkungsbereich des LSVW fällt die Beratung und Beschlussfassung über alle den Wiener Segelsport betreffenden Angelegenheiten im Sinne der Interessen der Mitglieder, so insbesondere:
a) Gemeinnützige Pflege und Förderung des Segelsportes
b) Terminkoordination der von den Verbandsvereinen veranstalteten Wettfahrten
c) Veranstaltung von Lehrgängen, Aus- und Fortbildungskursen
d) Vertretung der Interessen der Mitglieder insbesondere bei ämtern, Behörden und Sportverbänden insbesondere beim österreichischen Segel-Verband (OeSV) zur Förderung des Wiener Segelsportes
e) öffentlichkeitsarbeit im Interesse des Wiener Segelsportes, insbesondere der Betrieb einer Web-Site
f) Herstellung und Unterhaltung von Beziehungen zu interessierten Kreisen außerhalb des Sportes unter anderem zur Aufbringung von Subventionen und Spenden
g) Stiftung und Verleihung von Ehrengaben, Leistungs- und Ehrenzeichen
h) Entsendung eines Vertreters und dessen Stellvertreters in den Kontrollrat des österreichischen Segelverbandes (OeSV)

§ 3 Verbandsjahr

Das Verbandsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mittel des Verbandes

Die Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes sind:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Förderungsmittel jeder Art
c) Geld- und Sachspenden
c) Subventionen jeder Art
e) Einnahmen aus Werbung und Sponsoring
f) Einnahmen aus Vermögensverwaltung
g) Spenden, Vermächtnisse, Geschenke und sonstige Zuwendungen

§ 5 Mitglieder

(1) Mitglieder des Landessegelverbandes sind ordentliche Mitglieder (Verbands­vereine), Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten und fördernde Mitglieder.

(2) Wiener Vereine können Verbandsvereine des LSVW werden, wenn sie ausschließlich den Segel- oder Surfsport oder sonstige Wassersportarten, die durch Windkraft ermöglicht werden, auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit betreiben, wenn sie gleichzeitig Mitglied des österreichischen Segelverbandes (OeSV) und nicht Mitglied eines anderen Landesverbandes sind.

(3) Wiener Vereine, die nicht ausschließlich den Segelsport betreiben, können dem Landessegelverband als ordentliche Mitglieder beitreten, wenn sie eine eigene Segelsektion mit eigenen Organen eingerichtet haben. Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Der sich um die Aufnahme bewerbende Verein hat zusammen mit seinem Aufnahme­ansuchen seine Satzungen und deren vereinspolizeiliche Genehmigung vorzulegen sowie die Aufnahme in den OeSV nachzuweisen. Bei Erfüllung dieser Erfordernisse ist das Aufnahmeansuchen - nach Prüfung durch den Präsidenten des Landessegel­verbandes - vom Schriftführer allen ordentlichen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Diesen steht das Recht zu, innerhalb eines Monates nach Versendung des Aufnahme­ansuchens gegen die Aufnahme Einwand zu erheben. Erfolgt ein Einwand, so ist das Aufnahmeansuchen der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Haupt­versammlung zur Entscheidung vor­zulegen. Das Aufnahmeansuchen eines Bewerbers gilt als abgelehnt, wenn sich in dieser Hauptversammlung mehr als ein Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gegen die Aufnahme ausspricht. Ein neuerliches Aufnahmeansuchen kann frühestens ein halbes Jahr nach erfolgter Ab­lehnung eingebracht werden.<
br /> (5) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich durch langjährige Tätigkeit um den Wiener Segelsport besondere Verdienste erworben haben. Ein Präsident des LSVW, der sein Amt durch längere Zeit ausgeübt hat, kann nach Beendigung seiner Funktion zum Ehrenpräsidenten gewählt werden.

(6) Die Verleihung von Ehrenpräsidentschaft und Ehrenmitgliedschaft wird vom Verbandsausschuss in der Hauptversammlung beantragt, die darüber entscheidet.

(7) Förderndes Mitglied kann werden, wer die Bestrebungen des Landessegelverbandes durch einen jährlichen, von der Hauptversammlung festzusetzenden Beitrag unterstützt. Die Aufnahme fördernder Mitglieder beschließt der Verbandsausschuss.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Beratung und Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen durch den Landessegelverband.

(2) Sie haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung.

(3) Jedem ordentlichen Mitglied des Landessegelverbandes steht zunächst bis zur Anzahl von 25 ordentlichen Vereinsmit­gliedern (Ehren- oder ordentliche Mitglieder) eine Grundstimme zu. Für je weitere 25 ausübende Vereinsmitglieder wird ihm eine weitere Stimme zuerkannt.

(4) Die einem ordentlichen Mitglied zustehenden Stimmen dürfen jedoch nicht mehr als 25 % der errechneten Gesamtstimmenanzahl des Landessegelverbandes - ohne die Stimmen der Ehrenmitglieder - betragen.

(5) Die ordentlichen Mitglieder üben ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch ihre Delegierten aus. Sie können so viele Delegierte entsenden, als Ihnen Stimmen zustehen. Die Führung dieser Delegation erfolgt durch ein Vorstandsmitglied des ordentlichen Mitgliedes. Vom Stimmrecht kann pro Delegation nur einheitlich Gebrauch gemacht werden. Das Stimmrecht des ordentlichen Mitgliedes ruht, wenn das Mitglied mit den Beiträgen für das abgelaufene Verbandsjahr ganz oder teilweise im Rückstand ist.

(6) Die Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten des Landessegelverbandes haben in der Hauptversammlung je eine Einzelstimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich aus­geübt werden.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Sie haben diesen innerhalb von drei Monaten nach Vorschreibung zu entrichten.

(2) Sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die direkten und indirekten personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder dem LSVW über den österreichischen Segelverband im Rahmen der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen zur Verfügung stehen.

(3) Weiters haben sie bis zum Ende jeden Jahres dem Verbandsschriftführer die Anzahl ihrer ausübenden Mitglieder bekanntzugeben. Wird diese Meldung nicht erstattet, steht ihnen bei der nächsten Hauptversammlung nur ihre Grundstimme zu.

§ 8 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beim Landessegelverband erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Verlust der Mitgliedschaft beim OeSV
d) durch Verlust der Gemeinnützigkeit

(2) Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes oder eines fördernden Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Schriftführer des Landessegelverbandes. Diese Anzeige muss schriftlich bis zum 30.9. per 31.12. des Verbandsjahres erfolgen. Hiermit erlischt gleichzeitig jeder Anspruch auf das Verbandsvermögen. Ein Mitglied, das seinen Austritt im Laufe des Verbandsjahres angemeldet hat, ist zur Zahlung des ganzen Jahresbeitrages verpflichtet.

(3) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes oder eines fördernden Mitgliedes kann durch die Hauptversammlung, über Antrag des Verbandsausschusses, erfolgen, wenn:
a) Die Satzungen grob verletzt wurden
b) Handlungen erfolgten, die geeignet sind, die Interessen des Landessegelverbandes zu schädigen,
c) Verbindlichkeiten gegenüber dem Landessegelverband durch länger als sechs Monate nicht erfüllt wurden.

(4) Verliert ein ordentliches Mitglied die Mitgliedschaft beim OeSV oder die Gemeinnützigkeit, so hat der Verbandsausschuss das Erlöschen der Mitgliedschaft beim LSVW festzustellen. über die Berufung gegen diese Entscheidung entscheidet die Hauptversammlung.

§ 9 Führung der Verbandsgeschäfte (Verbandsorgane)

Die Verbandsangelegenheiten des Landessegelverbandes werden durch die Haupt­versammlung, den Aufsichtsrat, den Verbandsausschuss, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht besorgt.

§ 10 Hauptversammlung

(1) Die ordentliche Hauptversammlung hat in zweijährigem Turnus stattzufinden. Eine außerordentliche Hauptversammlung wird auf Beschluss des Aufsichtsrates, des Ver­bandsausschusses oder auf Grund eines schrift­lichen Verlangens von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern, einberufen.

(2) Die Einberufung aller Mitglieder zu einer Hauptversammlung hat schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und der Verbandsanschrift, mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung, vom Präsidenten des Landessegelverbandes zu erfolgen. Die Tagesordnung hat den Punkt "Allfälliges" zu enthalten. Anträge des Aufsichtsrates, des Verbandsausschusses und der ordentlichen Mitglieder sind vor der Hauptversammlung so einzubringen, dass sie spätestens acht Tage vor der Hauptversammlung an der Verbandsanschrift des Landessegelverbandes eingelangt sind. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung der Hauptversammlung stehen, und die auch nicht acht Tage vor der Hauptversammlung eingelangt sind, müssen schriftlich vor Versammlungsbeginn beim Vorsitzenden eingebracht werden und können als Dringlichkeitsanträge innerhalb der Tagesordnung, nach Abstimmung über die Zulassung - unter dem Punkt "Allfälliges" - zur Beratung gestellt werden.

(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Stimmenanzahl gemäß § 6 vertreten ist. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die vorhandene Stimmenanzahl eine halbe Stunde nach dem in der Einberufung angegebenen Termin beschlussfähig.

(4) Die Hauptversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit (Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt):

a) Wahl des Verbandsausschusses
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Genehmigung der erstatteten Rechenschaftsberichte
d) Entlastung des Kassiers und des Verbandsausschusses
e) Wahl der Rechnungsprüfer
f) Anträge des Aufsichtsrates
g) Anträge des Verbandsausschusses
h) Anträge der ordentlichen Mitglieder
i) Berufung gegen die Feststellung des Erlöschen der Mitgliedsschaft

(5) über folgende Angelegenheiten entscheidet die Hauptversammlung mit Zweidrittel Mehrheit:
a) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
b) Satzungsänderungen
c) Neufassung oder änderung der Geschäftsordnung
d) Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern im Sinne des § 5 Abs. 4, 4. u. 5. Satz
e) Anträge des Verbandsausschusses auf Ausschluss von Mitgliedern
f) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
g) Auflösung des Landessegelverbandes

§ 11 Aufsichtsrat

(1) Zu Beginn eines Wahljahres nominiert jedes ordentliche Mitglied des Landessegelverbandes schriftlich an die Verbandsadresse ein Mitglied für den Aufsichtsrat. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter für das nominierte Aufsichtsratsmitglied zu nennen. Die Konstituierung des Aufsichtsrates findet anlässlich der Abhaltung einer Hauptversammlung statt.

(2) Der Aufsichtsrat wählt sich den Aufsichtsratsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Der Aufsichtsratsvorsitzende darf nicht Vorstandsmitglied jenes ordentlichen Mitgliedes sein, das im Verbandsausschuss die leitenden Funktionäre (Präsident und Vizepräsident des Landessegelverbandes) stellt. Ein Aufsichtsratsmitglied darf während seiner Funktionsperiode weder im Verbands­ausschuss noch als Rechnungsprüfer tätig sein.

(3) Der Aufsichtsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu Sitzungen zusammen. Zusätz­liche Sitzungen müssen durch den Aufsichtsratsvorsitzenden oder auf Verlangen zweier Mitglieder des Aufsichtsrates anberaumt werden. Die Einberufung der Auf­sichtsratsmitglieder zu einer Aufsichtsratssitzung hat schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung, durch den Aufsichtsrats­vorsitzenden zu erfolgen. Der Präsident des LSVW ist auf Verlangen zur Bericht­erstattung verpflich­tet. Der Aufsichtsrat kann auch ausgewählte Mitglieder des Ver­bandsausschusses zu spezieller Berichterstattung einladen.

(4) Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Stellvertreters des Aufsichtsrats­vor­sitzenden. Das Wahlergebnis ist dem Verbandsausschuss schriftlich mitzuteilen.
b) Diskussion aller den Segelsport und die ordentlichen Mitglieder des Landessegel­verbandes betreffenden Angelegenheiten
c) Abfassung von Anträgen an die Hauptversammlung
d) Empfehlungen an den Verbandsausschuss
e) Genehmigung des Rechnungsabschlusses in Jahren in denen keine Hauptversammlung abgehalten wird f) Beschlussfassung über die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder oder deren Stellvertreter persönlich anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Ein während der zweijährigen Funktionsperiode des Aufsichtsrates ausscheidendes Aufsichtsratsmitglied, oder dessen Stellvertreter, ist von dem ordentlichen Mitglied (Verbandsverein), das es nominiert hat, zu ersetzen. Scheidet der Aufsichtsratsvorsitzende oder der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden aus, ist, neben der Nachnominierung, auch eine bis zum Ende der Funktionsperiode des Aufsichtsrates geltende Neuwahl des Vorsitzenden oder Stellvertreters erforderlich. Das Ergebnis der Neuwahl ist unverzüglich dem Verbandsausschuss schriftlich mitzuteilen.

(7) Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen dieser Statuten eine eigene Geschäfts­ordnung geben, welche die Geschäftsführung näher regelt.

§ 12 Verbandsausschuss

(1) Die Hauptversammlung wählt den Verbandsausschuss über Vorschlag der ordent­lichen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Die Mitglieder des Verbandsausschusses müssen Mitglied eines Verbandsvereines sein. Ein Verbandsausschussmitglied darf wäh­rend seiner Funktionsperiode weder im Aufsichtsrat noch als Rechnungsprüfer tätig sein.

(2) Der Verbandsausschuss umfaßt folgende Funktionäre:

Präsident
Vizepräsident
Schriftführer
Kassier
Sportlicher Leiter - Verbandsbootsmann
Jugendwart
Referent für öffentlichkeitsarbeit
bis zu sechs Beisitzer, diese können vom Präsidenten mit speziellen Aufgaben betraut werden.

(3) Tritt ein Mitglied des Verbandsausschusses aus seinem ordentlichen Mitgliedsverein aus, oder legt es seine Funktion im Landessegelverband zurück, so hat der Präsident des Landessegelverbandes ein neues Mitglied für den Verbandsausschuss vorzuschlagen. Der Verbandsausschuss kann dieses mit Stimmenmehrheit an Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zum Ende der Funktionsperiode kooptieren.

(4) Jedes Mitglied des Verbandsausschusses hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Der Verbandsausschuss führt die Verbandsgeschäfte und erledigt alle Verbands­ange­legenheiten, die keinem anderen Organ vorbehalten sind. Die Unterfertigung aller schriftlichen, rechtsverbindlichen Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Ver­bandes erfolgt durch den Präsidenten des Landessegelverbandes zusammen mit dem Schriftführer. Die Einberufung des Verbandsausschusses zu einer Sitzungen hat schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor deren Abhal­tung, durch den Präsidenten des Landessegelverbandes zu erfolgen. Soweit Mitglieder eine elektronische Versandanschrift bekannt gegeben haben, kann die Aussendung auch an diese erfolgen.

(6) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei gleichzeitiger Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landessegelverbandes fällt dem an Jahren ältesten Mitglied des Verbandsausschusses die Leitung der Sitzung zu.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Ausschussmitglieder

(1) Der Präsident vertritt den Landessegelverband nach außen hin. Er beruft die Hauptversammlungen und Verbandsausschusssitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Er nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil.

(2) Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seinen Aufgaben und führt die Geschäfte bei dessen Verhinderung.

(3) Der Schriftführer verwaltet alle ein- und ausgehenden Schriftstücke, das Mitgliederverzeichnis des Landessegelverbandes mit allen ordentlichen Mitgliedern (Verbands­vereinen), allen fördernden Mitgliedern, sowie den nominierten Verbandsmitgliedern und Aufsichtsratsmitgliedern. Er legt alle Schriftstücke laufend dem Präsidenten vor. Ebenso legt er alle Schriftstücke spätestens in der nächsten Sitzung zur Kenntnis und Erledigung durch den Verbandsausschuss vor. Er führt in der Hauptversammlung und im Verbandsausschuss die Sitzungsprotokolle.

(4) Der Kassier führt den finanziellen Teil der Verbandsgeschäfte nach den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Verbandsausschusses durch. Er schreibt die Mitgliedsbeiträge an die ordentlichen Mitglieder und die fördernden Mitglieder vor, ver­waltet die Subventionen und überwacht deren Abrechnungstermine. Der zahlenmäßige Abschluss des Verbandsjahres ist rechtzeitig vor der Hauptversammlung fertig zu stellen und den Rechnungsprüfern vorzulegen.

(5) Der Sportliche Leiter - Verbandsbootsmann übernimmt die Terminplanung und Koordinierung aller Veranstaltungen des Landessegelverbandes und der ordentlichen Mitglieder in Abstimmung mit den Klassensekretären und den nominierten Vertretern der ordentlichen Mitglieder (Oberbootsleute) und den Terminen des OeSV. Er ist der Verbindungsmann in allen sportlichen Fragen bei der Wasserstrassendirektion, den Magistratsabteilungen, dem Ruderverband usw. - Er ist für die Erstellung von Trainingsprogrammen und die organisatorische Abwicklung, für die Nennung und Bekanntgabe des Verbandskaders in Abstimmung mit den ordentlichen Mitgliedern, für Konzepte und Leistungsbeurteilungen, die Klassenpolitik und alle sportlichen Kontakte mit den anderen österreichischen Landessegelverbänden zuständig.

(6) Der Jugendwart ist für die Heranbildung und Betreuung der Jugendlichen sowie für die Ausarbeitung, Durchführung und überwachung von Trainingsplänen, die Klassenpolitik und Aufstellung des Jugendkaders des Landessegelverbandes in Abstimmung mit dem OeSV zuständig. Die Vertretung im Fachausschuss des OeSV fällt ebenfalls in seinen Kompetenzbereich.

(7) Der Referent für öffentlichkeitsarbeit hat die Verbindung zu allen Medien und die Verbindung zum OeSV wahrzunehmen. Er führt die Agenden bei Pressekonferenzen und präsentiert die Verbandslinie nach außen. In seinen Aufgabenbereich fällt auch die Führung der Ergebnislisten.

§ 14 Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ des LSVW – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Gebarungskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.

§ 15 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung aller aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach der Zivilprozeßordnung.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Jeder Verbandsverein nominiert bei Bedarf ein Mitglied als Schiedsrichter für das Schiedsgericht. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ des Verbandes – mit Ausnahme der Hauptversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand des Streites ist. Jede Streitpartei bestimmt ihren Vertreter aus dem Kreise dieser Schiedsrichter. Aus den noch verbliebenen Schiedsrichtern wählen die beiden Vertreter der Streitparteien einen gemeinsamen Obmann. Kommt keine Einigung zustande wird der Obmann durch das Los bestimmt.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Jeder Schiedsrichter hat nur eine Stimme. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Verbandes

(1) Die freiwillige Auflösung des LSVW kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Hiezu ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel aller Stimmberechtigten notwendig und bedarf der Beschluss über die freiwillige Auflösung der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. § 10 Abs. 3 gilt nicht.

(2) Die außerordentliche Hauptversammlung, welche die freiwillige Auflösung des Verbandes beschließt, hat auch über die Liquidation des vorhandenen Verbandsvermögens zu beschließen und die Abwickler zu bestellen. Sie hat auch zu bestimmen, wem das nach Abzug der Passiva vorhandene Vermögen zu übertragen ist, wobei das Vermögen soweit dies möglich und erlaubt ist, wieder gemeinnützigen Zwecken des Segelsportes in Wien unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zuzuführen ist.

(3) Im Falle einer behördlichen Auflösung des Verbandes gelten diese Bestimmungen sinngemäß unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(4) Der letzte Verbandsausschuss bzw. die Abwickler haben darüber hinaus gesetzliche Bestimmungen aus eigenem zu befolgen.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch bei Wegfall des begünstigten Verbandszweckes.

nach oben Last update: